Unser erfahrenes Team von Automatisierungsexperten arbeitet eng mit Ihnen zusammen, um Ihre individuellen Anforderungen zu verstehen und innovative Automatisierungslösungen zu entwickeln.
Unser Leistungsspektrum umfasst:
Wir führen detaillierte Machbarkeitsstudien durch, um zu ermitteln, wie Automatisierungstechnologien in Ihrem Anwendungsbereich integriert werden können. Basierend auf diesen Erkenntnissen entwickeln wir maßgeschneiderte Konzepte und Lösungen, die Ihren Anforderungen gerecht werden.
Unser Fokus liegt auf Innovation, Qualität und Kundenzufriedenheit.
Wir erstellen mit Ihnen gemeinsam maßgeschneiderte Automatisierungskonzepte, die Ihren individuellen Anforderungen gerecht werden.
Wir bringen umfassendes technisches Know-how und branchenspezifisches Fachwissen ein, um Ihnen zuverlässige und effiziente Lösungen zu bieten.
Unser erfahrenes Team erstellt detaillierte technische Pläne, um sicherzustellen, dass alle Aspekte Ihres Automatisierungsprojekts optimal geplant und umgesetzt werden. Wir berücksichtigen dabei die Auswahl der geeigneten Technologien, die Systemarchitektur, die Integration von Hard- und Softwarekomponenten sowie Aspekte wie Sicherheit und Verfügbarkeit.
Unser Unternehmen ist spezialisiert auf die Erstellung umfassender Dokumentationen für Automatisierungssysteme, die den GMP-Anforderungen (Good Manufacturing Practice) entsprechen. Wir verstehen die Bedeutung der Einhaltung regulatorischer Vorschriften und der Bereitstellung hochwertiger Dokumentationen, um den Anforderungen gerecht zu werden.
Unsere Dienstleistungen im Bereich der Dokumentation umfassen:
Unser Unternehmen bietet professionelle Schulungsprogramme und Trainings im Bereich OT und Automatisierung an. Sie wollen ihre Systeme effektiv nutzen? Wir unterstützen dabei das volle Potential ihrer Automatisierungssysteme zu entfalten.
Unsere Trainingsangebote umfassen:
Unsere Trainings werden von erfahrenen Fachleuten durchgeführt, die über umfassendes Wissen und praktische Erfahrung in der Automatisierungstechnik verfügen. Wir bieten sowohl theoretische Schulungen als auch praktische Übungen, um sicherzustellen, dass Ihre Mitarbeiter das erlernte Wissen effektiv anwenden können.
Unsere OT-Experten entwickeln mit ihnen kooperativ individuell zugeschnittene Integrationskonzepte. Von der Anlagenmodernisierung über die Integration neuer Technologien bis zur IoT- Implementierung. Wir liefern das Know-how, um Ihre Ziele zu erreichen.
Unser Leistungsspektrum umfasst:
Unser Ingenieursbüro mit Sitz in Großrußbach hat es sich zum Ziel gesetzt, Unternehmen dabei zu helfen, ihre technischen Herausforderungen zu bewältigen und ihre Ziele zu erreichen. Mit unserem fundierten Fachwissen, unserer langjährigen Erfahrung und unserer engagierten Herangehensweise bieten wir maßgeschneiderte Lösungen, die auf die spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten sind
Unser Ziel ist es, Ihnen erstklassige ingenieurtechnische Dienstleistungen anzubieten, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt sind und Ihnen helfen, Ihre Ziele zu erreichen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unsere Dienstleistungen zu erfahren und herauszufinden, wie wir Ihnen bei der Entwicklung und Umsetzung Ihrer Projekte unterstützen können.
Tel.:+43 677 / 616 86 258
Mail: Office@SC-DCS.com
Firmenname: SC GmbH
Unternehmensgegenstand: Ingenieursbüro (beratende Ingenieure) Maschinenbau
UID Nr.: ATU76840224
FN: 554711b
FB-Gericht: Handelsgericht Korneuburg
Sitz: 2114 Großrußbach | Schloßbergstraße 33 | Austria
E-Mail: Office@SC-DCS.com
Tel.: +43 677 / 616 86 258
Mitgliedschaft bei Kammerorganisationen: WKO, WKNÖ
Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
Gewerbe und berufliche Vorschriften: GewO 1994
Grundlegende Richtung der Website: Diese Website stellt Informationen zu Dienstleistungen und Produkten des Unternehmens dar.
Bitte richten Sie allfällige Beschwerden gerne an die oben angegebene E-Mail-Adresse.
Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr.
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a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
d) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
1) bei Rücktritt und bei Personenschäden ohne Begrenzung,
2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
– bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;
– bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens
750.000,00 Euro.
3) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
e) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.